AGB / Mandatsbedingungen

© RA Haaf

Rechtsanwalt Haaf wird grundsätzlich erst nach einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung und in Verbindung mit diesen Mandatsbedingungen tätig.

Die Tätigkeit erfolgt – sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird – als anwaltliche Tätigkeit.

Eine Tätigkeit als vereidigter Buchprüfer oder in sonstiger nichtanwaltlicher Funktion z.B. als Nachlassverwalter erfolgt ausschließlich aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

Für die Haftung gelten die gesetzlichen Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme gemäß § 51 BRAO beschränkt.

Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.

Es besteht eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei der Gothaer Allgemeine Versicherung AG, Köln.

Die Abrechnung erfolgt – je nach Vereinbarung – nach Zeitaufwand oder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

In Zivil-, Verwaltungs- und Steuersachen bestimmen sich die Gebühren nach RVG regelmäßig nach dem sog. Gegenstandswert. Dieser kann oftmals nicht abschließend vorausgesehen werden.

Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG erfassen die übliche anwaltliche Tätigkeit, insbesondere auch:

  • allgemeine Sachverhaltsaufnahme
  • rechtliche Prüfung
  • Sichtung der vom Mandanten übergebenen Unterlagen in üblichem Umfang.

Nicht von diesen gesetzlichen Gebühren umfasst sind insbesondere:

  • Sichtung, Ordnung oder Strukturierung umfangreicher oder ungeordneter Unterlagenbestände,
  • Erstellung von Vermögensverzeichnissen, Nachlassverzeichnissen, umfangreichen Berechnungen oder sonstigen strukturierten Aufstellungen,
  • umfangreiche oder wiederholte Sachverhaltsermittlungen bei Dritten (z. B. Banken, Versicherungen, Behörden),
  • Aufbereitung umfangreicher Datenbestände,
  • projektartige Koordinations-, Überwachungs- oder Abwicklungsleistungen, insbesondere in komplexen steuer- oder erbrechtlichen Mandaten,
  • sonstige besonders zeitintensive oder interdisziplinäre Zusatzleistungen.

Derartige Leistungen werden – nach vorheriger Abstimmung – auf Zeitbasis vergütet. Hierzu gilt der in der Vergütungsvereinbarung vereinbarte Stundensatz.

Der Rechtsanwalt informiert den Mandanten, sobald ein erheblicher Zusatzaufwand absehbar ist.

Eingehende Geldbeträge kann Rechtsanwalt Haaf – unter Beachtung von § 43a BRAO – zunächst auf fällige Vergütungs- und Auslagenforderungen sowie auf angeforderte Vorschüsse verrechnen, soweit keine zwingende anderweitige Zweckbindung besteht.

Der Mandant stellt alle für die Bearbeitung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung.

Der Mandant wird auf Anforderung erforderliche Mitwirkungshandlungen unverzüglich vornehmen.

Bei nicht fristgerechter Zahlung von Vorschüssen oder Rechnungen ist der Rechtsanwalt – nach vorheriger Ankündigung und soweit berufsrechtlich zulässig – berechtigt, seine Tätigkeit ganz oder teilweise vorläufig einzustellen oder das Mandat niederzulegen.

Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte des Rechtsanwalts bleiben unberührt.

Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Handakten und sonstige herauszugebende Unterlagen bis zum vollständigen Ausgleich fälliger Vergütungs- und Auslagenforderungen zurückzubehalten, soweit dem keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Mandanten entgegenstehen.

Die Verpflichtung zur Aufbewahrung und Herausgabe von Handakten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten besteht die Möglichkeit der Anrufung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Rauchstraße 26, 10787 Berlin.

1. Ist der Mandant Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, werden alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht entschieden.
Der Mandant bleibt berechtigt, vor Einleitung des Schiedsverfahrens die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft anzurufen.

2. Gegenüber Verbrauchern wird eine Schiedsvereinbarung nur wirksam, wenn sie nach Entstehung der Streitigkeit gesondert schriftlich vereinbart wird (§ 1031 Abs. 5 ZPO).

3. Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter. Schiedsort ist Karlsruhe. Verfahrenssprache ist Deutsch.

4. Die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe wählt die Schiedsrichter aus. Diese sollen über maßgebliche Kenntnisse und fachspezifische Erfahrungen im betreffenden Sach- und Rechtsbereich verfügen.

Ist der Mandant Unternehmer, ist Mannheim Gerichtsstand und Erfüllungsort.

Es gilt deutsches Recht.

Ist der Auftraggeber/in Verbraucher (§ 13 BGB) und wird der Anwaltsvertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, erhält er eine gesonderte Widerrufsbelehrung.

Stand Februar 2026